Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 26 Steuergegenstand
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/26#abs-1 (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn
1.
der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/26#abs-2 (2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
- FG Hessen, 23.03.2022 – 5 K 1920/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.